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V95/90; V96/90•Verfassungsgerichtshof V95/90; V96/90
V95/90; V96/90Verfassungsgericht27.09.1990
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Werbeverbot (Rechtsanwälte), Meinungsäußerungsfreiheit, Auslegung verfassungskonforme
1. Der zweite Halbsatz des §45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S. 476, war gesetzwidrig.
Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. Der erste Halbsatz des §45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S. 476, war nicht gesetzwidrig.
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