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B1660/88•Verfassungsgerichtshof B1660/88
B1660/88Verfassungsgericht27.09.1990
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Kollegialbehörde, Geschäftsverteilung, Behördenzusammensetzung, Anklageprinzip, Waffengleichheit (Strafprozeß), Berufsrecht Rechtsanwälte, VfGH / Anlaßfall
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit ein Schuldspruch in den Verfahren D 27/79 Z1 litb und c,
D 120/82 Z1 und D 113/82 Z1 ergangen ist, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit sowie im Strafausspruch und im Kostenspruch aufgehoben.
II. Im übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Kosten werden nicht zugesprochen.
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