Verfassungsgerichtshof G126/90

G126/90Verfassungsgericht28.09.1990

Regest

Strafgerichtsbarkeit (Kernbereich), Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Finanzstrafrecht, Strafbemessung, Zuständigkeit der Gerichte, Vergnügungssteuer

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G126/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1990

Spruch

§19 des Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 43, war verfassungswidrig.

Diese Gesetzesstelle ist nicht mehr anzuwenden.

Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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