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G126/90•Verfassungsgerichtshof G126/90
G126/90Verfassungsgericht28.09.1990
Strafgerichtsbarkeit (Kernbereich), Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Finanzstrafrecht, Strafbemessung, Zuständigkeit der Gerichte, Vergnügungssteuer
§19 des Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 43, war verfassungswidrig.
Diese Gesetzesstelle ist nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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