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B829/89•Verfassungsgerichtshof B829/89
B829/89Verfassungsgericht28.09.1990
VfGH / Legitimation, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Krankenanstalten, Versteinerungstheorie, Kompetenz Bund - Länder Verwaltungsorganisation, Kompetenz Bund - Länder Krankenanstalten, formelles-materielles Recht, Kompetenz Bund - Länder, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Zivilrecht, civil rights, Tribunal, Kollegialbehörde, Öffentlichkeitsprinzip, Behördenzusammensetzung
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art6 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Tribunal verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern die mit S 15.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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