Verfassungsgerichtshof G72/90

G72/90Verfassungsgericht29.09.1990

Regest

Viehwirtschaft, Ehe und Verwandtschaft, Angehörigenverhältnis

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G72/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1990

Spruch

Die Wortfolge "der Ehegatte des Betriebsinhabers," sowie im Anschluß an das Wort "großjährigen" die Wortfolge "Kinder und" in §13 Abs3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325/1987, ferner dieselben Wortfolgen in §13 Abs6 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 332/1988, sowie die Wortfolgen "des Ehegatten" und (im Anschluß an das Wort "großjährigen") "Kinder und" in ArtIV Abs2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325/1987, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

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