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B1574/89•Verfassungsgerichtshof B1574/89
B1574/89Verfassungsgericht29.09.1990
Grunderwerbsteuer, VfGH / Aufhebung Wirkung, Anwendbarkeit Gesetz, Auslegung verfassungskonforme, Analogie
Die beschwerdeführende Bank ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Bank zu Handen ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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