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G40/90; G41/90; G42/90; G43/90; G44/90; G45/90•Verfassungsgerichtshof G40/90; G41/90; G42/90; G43/90; G44/90; G45/90
G40/90; G41/90; G42/90; G43/90; G44/90; G45/90Verfassungsgericht03.10.1990
Erwerbsausübungsfreiheit, Ziviltechniker, Ingenieurkammer, Mindestgebühren (Festlegung), öffentliches Interesse, VfGH / Gegenstandslosigkeit
1. Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969 über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. Nr. 71, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
a) die Worte "und verbindlich erklärten Gebührenordnungen (§31)" in §6 Abs3;
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. Das Verfahren betreffend §48 Abs1 Z2 Ingenieurkammergesetz wird eingestellt.
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