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G25/90; G26/90; G27/90; G28/90; G29/90; G30/90•Verfassungsgerichtshof G25/90; G26/90; G27/90; G28/90; G29/90; G30/90
G25/90; G26/90; G27/90; G28/90; G29/90; G30/90Verfassungsgericht09.10.1990
VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Ladenschluß, Erwerbsausübungsfreiheit, Adäquanzprinzip, VfGH / Fristsetzung
1. §2 Abs1 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1958 über die Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Öffnungszeitengesetz), BGBl. Nr. 156/1958 in der Fassung BGBl. Nr. 633a/1989 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, den Antragstellern zuhanden ihres Vertreters die mit je S 15.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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