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G280/89•Verfassungsgerichtshof G280/89
G280/89Verfassungsgericht10.10.1990
Rundfunk, Objektivitätsgebot (Rundfunk), Ermessen, Veröffentlichung von Entscheidungen der Rundfunkkommission
§29 Abs4 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, BGBl. Nr. 397, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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