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B398/87; B623/87•Verfassungsgerichtshof B398/87; B623/87
B398/87; B623/87Verfassungsgericht11.10.1990
Ziviltechniker, Ingenieurkammer, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Verfahren
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Die Bundes-Ingenieurkammer ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Vertreter die mit je S 27.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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