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G146/90; V211/90•Verfassungsgerichtshof G146/90; V211/90
G146/90; V211/90Verfassungsgericht12.10.1990
Bindung (eines obersten Organs), Oberste Organe der Vollziehung, Verordnungserlassung, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Determinierungsgebot
I. §12 Abs1 und die Wortfolge "solange kein Antrag nach Abs1 vorliegt und" in §12 Abs2 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
§4 Abs6 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 war nicht verfassungswidrig.
Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
II. Die Wortfolge "der Elektro-, Radio- und Fernsehtechniker" in Spalte 2 Kontingent K 9 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20. Dezember 1988, BGBl. 730, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern, war gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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