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G73/89•Verfassungsgerichtshof G73/89
G73/89Verfassungsgericht12.10.1990
Zivilprozeß, Bindung der Gerichte, Auslegung verfassungskonforme, rechtliches Gehör
§268 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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