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B20/89•Verfassungsgerichtshof B20/89
B20/89Verfassungsgericht12.10.1990
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Versammlungsrecht, Veranstaltungen, Schutzpflicht (bei Versammlungen), Polizeirecht, Polizeirecht - Wahl des gelindesten Mittels, Ordnungsstörung, Meinungsäußerungsfreiheit, Grundrechte (Grundrechtsverständnis), Interessenausgleich, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Kosten
Die Beschwerdeführer sind dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 24. November 1988 um etwa 19.30 Uhr am Albertinaplatz in Wien ein von den Beschwerdeführern hochgehaltenes Transparent entfernten, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die bekämpfte Maßnahme in einem sonstigen Recht verletzt wurden.
Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 25.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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