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B1057/90•Verfassungsgerichtshof B1057/90
B1057/90Verfassungsgericht13.10.1990
VfGH / Zuständigkeit
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung, durch die der Bezirkshauptmannschaft Bregenz verboten wird, auf den Gstn. 2516 und 2524, KG Wolfurt, Abtragungsmaßnahmen setzen und das abgetragene Material auf einer Bauschuttdeponie lagern oder das abgebaute Material anderweitig an einen anderen Ort verbringen zu lassen, wird zurückgewiesen.
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