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B1661/88•Verfassungsgerichtshof B1661/88
B1661/88Verfassungsgericht13.10.1990
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit ein Schuldspruch im Verfahren D 96/79 ergangen ist, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Soweit ein Schuldspruch in den Verfahren D 27/79 und D 120/82 ergangen ist, wurde der Beschwerdeführer durch den Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid wird insoweit sowie im Strafausspruch und im Kostenspruch aufgehoben.
II. Im übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Kosten werden nicht zugesprochen.
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