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B987/89•Verfassungsgerichtshof B987/89
B987/89Verfassungsgericht07.12.1990
Getränkesteuer, Verkehrssteuer, Verbrauchsteuer, Finanzverfassung, Getränkesteuer Salzburg, Finanzverfahren, Ermittlungsverfahren Amtswegigkeit
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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