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B103/90•Verfassungsgerichtshof B103/90
B103/90Verfassungsgericht14.12.1990
VfGH / Legitimation, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Bescheid Trennbarkeit, Waffengleichheit (Disziplinarverfahren), Auslegung verfassungskonforme, fair trial
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid insoweit, als wegen des hinreichenden Verdachtes, daß ein Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes bestehe, der Ablassungsbeschluß vom 24. Juni 1987 behoben und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verfügt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Der Bescheid wird in diesem Umfange aufgehoben.
Im übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Insofern wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
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