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B936/90•Verfassungsgerichtshof B936/90
B936/90Verfassungsgericht25.02.1991
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Kraftfahrrecht, Kraftfahrzeuglenker
I. Der Beschwerdeführer ist durch seine am 7. Juni 1990 in Wien von einem Organ der dortigen Bundespolizeidirektion verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird gleichfalls abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit 12.500 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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