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B508/90•Verfassungsgerichtshof B508/90
B508/90Verfassungsgericht25.02.1991
Verwaltungsverfahren, Berufung, Zustellung, Zustellbevollmächtigter, Fremdenpolizei, Schubhaft, Rechtsmittelverzicht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Zurücknahme
Der Beschwerdeführer ist durch die am 11. April 1990 um 16 Uhr 35 von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg vorgenommene Festnahme und die folgende Anhaltung im Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Salzburg im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten bei Exekution zu bezahlen.
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