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B473/90•Verfassungsgerichtshof B473/90
B473/90Verfassungsgericht25.02.1991
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Versammlungsrecht, Mißhandlung
I. Der Beschwerdeführer ist in Wien am 22. Februar 1990 gegen 24 Uhr dadurch, daß er von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien mit dem Gummiknüppel gegen den Kopf (das Gesicht) geschlagen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verletzt worden.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit 77.276 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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