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B705/89•Verfassungsgerichtshof B705/89
B705/89Verfassungsgericht26.02.1991
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid insoweit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden, als sie gemäß dessen Spruchpunkt 1. für schuldig befunden wurde, "in Schwarzenberg auf der L 48 in Richtung Ortsmitte Schwarzenberg fahrend auf der Höhe der Bregenzerach-Brücke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 60 km/h" überschritten zu haben, über sie dafür eine Geldstrafe von S 1.500,-, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzarreststrafe von 72 Stunden verhängt und sie verpflichtet wurde als Verfahrenskostenbeitrag S 300,- an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zu entrichten.
Der Bescheid wird im genannten Umfang aufgehoben.
Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 11.124,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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