Verfassungsgerichtshof B538/89

B538/89Verfassungsgericht26.02.1991

Regest

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Polizeirecht, Benehmen ungestümes, Festnehmung, Mißhandlung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B538/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.1991

Spruch

1. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ihm am 22. März 1989 im Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien ein heftiger Stoß versetzt wurde, sodaß der Beschwerdeführer mit dem Kopf eine Fensterscheibe durchstieß, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.

2. Hingegen ist der Beschwerdeführer durch seine Festnahme am genannten Tag um 19.30 Uhr durch einen Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien und durch seine Anhaltung bis 21.15 Uhr dieses Tages weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.

3. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

4. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters einen mit S 15.000,-- bestimmten Teil der Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Im übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

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