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B1860/88•Verfassungsgerichtshof B1860/88
B1860/88Verfassungsgericht26.02.1991
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Hunde, Tierhaltung, Festnehmung
Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß sie am 15. November 1988 von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien um 9.50 Uhr festgenommen und bis 10.05 Uhr angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher insoweit abgewiesen, im übrigen aber zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit S 25.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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