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B1301/88•Verfassungsgerichtshof B1301/88
B1301/88Verfassungsgericht26.02.1991
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Polizeirecht, Lärmerregung, Ordnungsstörung, Benehmen ungestümes, Festnehmung
Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß sie am 25. Mai 1988 um ca. 13.40 Uhr von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und in der Folge bis 14.20 Uhr angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 42.000,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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