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G73/90•Verfassungsgerichtshof G73/90
G73/90Verfassungsgericht28.02.1991
Zivilrecht, Erbrecht, Kindschaftsrecht, uneheliches Kind
In §754 Abs2 des ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des außerehelichen Kindes, BGBl. Nr. 342/1970, war der letzte Halbsatz -"; in diesem Falle genügt es, daß die Klage auf Feststellung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Vaters erhoben worden ist" - verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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