Verfassungsgerichtshof G274/90; G275/90; G276/90; G277/90; G278/90; G279/90; G280/90; G281/90; G282/90; G283/90; G322/90; G46/91; G47/91; G48/91; G49/91; G50/91; G51/91

G274/90; G275/90; G276/90; G277/90; G278/90; G279/90; G280/90; G281/90; G282/90; G283/90; G322/90; G46/91; G47/91; G48/91; G49/91; G50/91; G51/91Verfassungsgericht01.03.1991

Regest

VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Fristsetzung, Straßenpolizei, Alkoholisierung, Atemluftprobe, Blutalkoholgehalt, Blutabnahme, Beweiswürdigung, VfGH / Anlaßfall, fair trial, Ermittlungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G274/90,G275/90,G276/90,G277/90,G278/90,G279/90,G280/90,G281/90, G282/90,G283/90,G322/90,G46/91,G47/91,G48/91,G49/91,G50/91, G51/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.1991

Spruch

Der zweite Satz des Absatzes 4 a ("Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach Abs2 a litb hat eine Vorführung nach Abs4 zu unterbleiben.") sowie die Wortfolge "von 0,4 bis 0,5 mg/l" in Absatz 4 b des §5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die aufgehobenen Bestimmungen sind auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, in denen vor dem 27. Februar 1991,

10. 30 Uhr, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt sowie der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Absätze 4 a und 4 b des §5 der Straßenverkehrsordnung 1960 in der zitierten Fassung, soweit diese nicht aufgehoben wurden, zurückgewiesen.

Der Antrag des R M auf Zuspruch eines Kostenersatzes wird abgewiesen.

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