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G22/90•Verfassungsgerichtshof G22/90
G22/90Verfassungsgericht04.03.1991
Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Gleichheit Frau-Mann
Die Wortfolge "bei männlichen, nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" in §111 Abs3 Z1 litb und die Wortfolge "bei männlichen Versicherten bzw. nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" in §111 Abs4 Z1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idF der 9. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 113/1986, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar 1992 in Kraft.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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