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B1191/90•Verfassungsgerichtshof B1191/90
B1191/90Verfassungsgericht04.03.1991
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Unabhängiger Verwaltungssenat, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Übergangsbestimmung
Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 2. Oktober 1990 in ihrer Wohnung in W, S-straße eine Hausdurchsuchung durchgeführt haben, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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