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B1085/90•Verfassungsgerichtshof B1085/90
B1085/90Verfassungsgericht04.03.1991
VfGH / Wiedereinsetzung
I. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gemäß §82 Abs1 VerfGG zur Erhebung einer Beschwerde gegen die am 24. Juli 1990 vorgenommene Hausdurchsuchung durch Beamte des Gendarmeriepostens Stadl-Paura wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird, soweit sie die Hausdurchsuchung vom 24. Juli 1990 betrifft, zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung über die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen eine Hausdurchsuchung am 3. August 1990 richtet, gesondert ergehen.
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