Verfassungsgerichtshof G157/90; G289/90; G319/90

G157/90; G289/90; G319/90Verfassungsgericht05.03.1991

Regest

Sozialversicherung, Exekutionsrecht, Pfändbarkeit (Krankengeld), VfGH / Prüfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G157/90,G289/90,G319/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.1991

Spruch

I. Die Anträge G157/90 und G289/90 werden zurückgewiesen.

II. §98a Abs1 bis 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 530/1979, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar 1992 in Kraft.

Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf jene Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die den Gesetzesprüfungsanträgen G157/90 und G289/90 zugrundeliegen.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Soweit er den Abs4 des §98a ASVG betrifft wird auch der Antrag G319/90 zurückgewiesen.

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