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G114/90; V196/90•Verfassungsgerichtshof G114/90; V196/90
G114/90; V196/90Verfassungsgericht05.03.1991
Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe
I. In §36 Abs2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, war der Ausdruck "Stiefeltern," verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. In §2 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Soziale Verwaltung vom 10. Juni 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung), BGBl. Nr. 352, war der Ausdruck "Stiefeltern," in §2 Abs2 dieser Verordnung der Ausdruck ",Stiefeltern" im Klammerausdruck gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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