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G76/90; G128/90; G132/90; G122/91; G123/91; V178/90•Verfassungsgerichtshof G76/90; G128/90; G132/90; G122/91; G123/91; V178/90
G76/90; G128/90; G132/90; G122/91; G123/91; V178/90Verfassungsgericht07.03.1991
Getränkesteuer Steiermark, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rückwirkung, VfGH / Aufhebung Wirkung
1. ArtII Abs1 des Gesetzes vom 17. Mai 1988, mit dem das Getränkeabgabegesetz geändert wird, LGBl. für die Steiermark Nr. 85, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Der letzte Satz des §3 Abs1 der Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Stadt Kapfenberg vom 11. Dezember 1986 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 22. November 1988, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 29. November bis 13. Dezember 1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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