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G199/90•Verfassungsgerichtshof G199/90
G199/90Verfassungsgericht13.03.1991
Grundprinzipien der Verfassung, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, Arbeitsverfassung, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, Vollstreckbarkeit (Dienstnehmeransprüche)
Die Z2 im §61 Abs1 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Feber 1992 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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