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G225/88; G226/90; G290/90; G291/90; G292/90•Verfassungsgerichtshof G225/88; G226/90; G290/90; G291/90; G292/90
G225/88; G226/90; G290/90; G291/90; G292/90Verfassungsgericht14.03.1991
Militärrecht, Heeresversorgung, Rückwirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes
ArtVI Abs2 des Bundesgesetzes vom 25. November 1987, BGBl. Nr. 614, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden - Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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