Verfassungsgerichtshof B352/91

B352/91Verfassungsgericht26.06.1991

Regest

Getränkesteuer Steiermark, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B352/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1991

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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