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G99/90; G203/90•Verfassungsgerichtshof G99/90; G203/90
G99/90; G203/90Verfassungsgericht26.06.1991
Jagdrecht, Wildfütterung, Fütterungsbeitrag, civil rights
Der zweite und dritte Satz des §50 Abs3 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Steiermark ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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