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B794/90•Verfassungsgerichtshof B794/90
B794/90Verfassungsgericht30.09.1991
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Personsdurchsuchung
1. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 19. Mai 1990 vor der Wohnungstür Nr. 5 in 1190 Wien, Solingergasse 1, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien dazu verhalten wurde, sich mit gespreizten Beinen an die Wand zu stellen sowie dadurch, daß er sodann von einem der Beamten nach einer Waffe durchsucht wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund (zu Handen der Finanzprokuratur) die mit S 50.000,-- festgesetzten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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