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B683/88•Verfassungsgerichtshof B683/88
B683/88Verfassungsgericht01.10.1991
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Ermittlungsverfahren
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid insoweit, als der Berufung gegen den Schuldspruch zu Punkt 1 des Disziplinarerkenntnisses (AZ D 111/83 des Disziplinarrates) nicht Folge gegeben wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid insoweit, als der Berufung gegen den Schuldspruch zu Punkt 2 des Disziplinarerkenntnisses (AZ D 78/84 des Disziplinarrates) sowie gegen den Ausspruch über die Strafe nicht Folge gegeben wurde, und ihm ferner die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
III. Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 5.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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