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B4/91•Verfassungsgerichtshof B4/91
B4/91Verfassungsgericht03.10.1991
Rechte verfassungsgesetzlich gewährleistete, Grundrechte, Auskunftspflicht, Auslegung, Meinungsäußerungsfreiheit, Amtsverschwiegenheit
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Antragsgemäß wird die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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