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G210/91•Verfassungsgerichtshof G210/91
G210/91Verfassungsgericht04.10.1991
Finanzverfahren, Haftung, Steuerpflicht unbeschränkte
§12 Abs1 lita der Wiener Abgabenordnung, LGBl. Nr. 21/1962, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1992 in Kraft.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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