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G155/91•Verfassungsgerichtshof G155/91
G155/91Verfassungsgericht05.10.1991
VfGH / Legitimation, Unabhängiger Verwaltungssenat, Festnehmung, Heeresdisziplinarrecht, Disziplinarrecht Heer, Militärrecht
Der vorletzte und der letzte Satz des §41 Abs5 Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1992 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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