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B1352/90•Verfassungsgerichtshof B1352/90
B1352/90Verfassungsgericht07.10.1991
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Suchtgift
Die Beschwerdeführerin ist durch ihre am 21. November 1990 um
2. 30 Uhr erfolgte Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien und ihre nachfolgende Anhaltung bis 22. November 1990, 14.00 Uhr, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 12.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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