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B1838/88; B1849/88•Verfassungsgerichtshof B1838/88; B1849/88
B1838/88; B1849/88Verfassungsgericht07.10.1991
Hausrecht, Hausdurchsuchung, richterlicher Befehl, Suchtgift, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung
Die Beschwerdeführer sind dadurch, daß sie am 9. Oktober 1988, gegen 22.00 Uhr, in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie dadurch, daß Organe derselben Behörde am selben Tag in dem von ihnen bewohnten Haus Wien 23., R-gasse, eine Hausdurchsuchung durchführten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht verletzt worden.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof insoweit abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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