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G190/91•Verfassungsgerichtshof G190/91
G190/91Verfassungsgericht12.10.1991
Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Straßenpolizei örtliche, Straßenpolizei, Fahrverbot, Selbstverwaltungsrecht
1. Die Wortfolge "nach Z. 4" in §94d Z. 6 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, idF der 6. StVO-Novelle 1976, BGBl. Nr. 412, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. §45 Abs2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, idF der 3. StVO-Novelle 1969, BGBl. Nr. 209, der 6. StVO-Novelle 1976, BGBl. Nr. 412, und der 16. StVO-Novelle 1989, BGBl. Nr. 562, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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