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V555/90•Verfassungsgerichtshof V555/90
V555/90Verfassungsgericht12.10.1991
Wasserversorgung, Erhaltungsaufwand Wasserversorgung
Der vierte Satz des §4 Abs5 der Verordnung der Gemeindevertretung von Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserleitungsordnung) vom 9. Dezember 1982, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. bis zum 24. Dezember 1982, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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