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G242/91; G271/91•Verfassungsgerichtshof G242/91; G271/91
G242/91; G271/91Verfassungsgericht17.10.1991
Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Baupolizei örtliche, Verkehrsflächen, Raumplanung örtliche, Selbstverwaltungsrecht, Enteignung, Entschädigung (Enteignung), Parteistellung, Amtspartei, Behördenzuständigkeit
§1 Abs1 des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes, wiederverlautbart mit Kundmachung LGBl. Nr. 3/1985, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1992 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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