Verfassungsgerichtshof B1031/90

B1031/90Verfassungsgericht17.10.1991

Regest

VfGH / Anlaßfall

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1031/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.1991

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Das Land Tirol (Tiroler Landesregierung) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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