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KI-1/91; B132/91•Verfassungsgerichtshof KI-1/91; B132/91
KI-1/91; B132/91Verfassungsgericht25.11.1991
VfGH / Kompetenzkonflikt, Behördenzuständigkeit, Exekutionsrecht, Mietenrecht
I. Zur Entscheidung über die von R D und H D erhobenen Einwendungen iSd §35 EO gegen den aus der Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
9. Bezirk, Schlichtungsstelle, vom 8. Juli 1988, Z MBA 9-Schli 2/86, herrührenden Anspruch ist der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, Schlichtungsstelle, zuständig.
Die entgegenstehende Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, Schlichtungsstelle, vom 1. Dezember 1989, Z MBA 9-Schli 1/89, wird aufgehoben.
II. Der Antrag, den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 19. Dezember 1990, Z MDR-D 1/90, aufzuheben, wird abgewiesen.
III. Die Gemeinde Wien ist schuldig, den antragstellenden Parteien R D und H D die Kosten dieses Rechtsstreits im Betrag von 16.500 S binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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