Verfassungsgerichtshof G64/90

G64/90Verfassungsgericht29.11.1991

Regest

Ankündigungsabgaben, Finanzstrafrecht, Strafbemessung, Verwaltungsstrafrecht, Gemeinderecht, Wirkungsbereich übertragener, Statutarstadt, Bürgermeister, Magistrat, Zuständigkeit Verwaltungsstrafrecht, Behördenzuständigkeit, Zuständigkeit Finanzstrafrecht, Auslegung verfassungskonforme, Strafgerichtsbarkeit (Kernbereich), Zuständigkeit der Gerichte

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G64/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1991

Spruch

I. §12 Abs3 zweiter Satz des Niederösterreichischen Ankündigungsabgabegesetzes 1979, LGBl. 3704-0, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1992 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Im übrigen wird dem Antrag keine Folge gegeben.

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