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G256/91; G257/91•Verfassungsgerichtshof G256/91; G257/91
G256/91; G257/91Verfassungsgericht30.11.1991
Gewerberecht, Gastgewerbe, Sperrstunde
Die Wortfolge ", sofern im Betrieb ständig wenigstens zwei Berufsmusiker durch wenigstens drei Stunden beschäftigt sind" in §2 Abs1 der gemäß §375 Abs1 Z70 Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Sperrzeit in den Gast- und Schankgewerbebetrieben (Sperrstundenverordnung 1957), LGBl. Nr. 23, idF der Verordnung LGBl. Nr. 40/1969, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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