Verfassungsgerichtshof G256/91; G257/91

G256/91; G257/91Verfassungsgericht30.11.1991

Regest

Gewerberecht, Gastgewerbe, Sperrstunde

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G256/91,G257/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1991

Spruch

Die Wortfolge ", sofern im Betrieb ständig wenigstens zwei Berufsmusiker durch wenigstens drei Stunden beschäftigt sind" in §2 Abs1 der gemäß §375 Abs1 Z70 Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Sperrzeit in den Gast- und Schankgewerbebetrieben (Sperrstundenverordnung 1957), LGBl. Nr. 23, idF der Verordnung LGBl. Nr. 40/1969, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.